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"Geschichtbuch" der Stadt Freiburg im Breisgau : eine Sammlung exemplarischer Einzelfälle zur städtischen Politik, Rechts- und Verwaltungspraxis im Spätmittelalter

Title
"Geschichtbuch" der Stadt Freiburg im Breisgau : eine Sammlung exemplarischer Einzelfälle zur städtischen Politik, Rechts- und Verwaltungspraxis im Spätmittelalter / Ulrich Zasius ; herausgegeben von Hans Schadek.
Author
Zasius, Ulrich, 1461-1535.
Publication
Freiburg i. Br. : Stadtarchiv, 2012-©2015.

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Bd. 2TextRequest in advance ReCAP 17-18915 Bd. 2Offsite
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Details

Additional Authors
  • Schadek, Hans.
  • Merkel, Rosemarie.
Description
2 volumes : color illustrations; 24 cm
Series Statement
Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau ; 40/1-40/2
Uniform Title
Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau ; 40.
Subjects
Genre/Form
  • Church history.
  • History.
  • Sources.
  • Texts.
Bibliography (note)
  • Includes bibliographical references and indexes.
Contents
  • v. 1. Text -- v. 2. Biographien / von Rosemarie Merkel und Hans Schadek.
  • Detailed contents for volume 1: Vol. 1 -- Text / unter Mitwirkung von Michael Aumüller bearbeitet von Hans Schadek -- 'Geschichtbuch' der Stadt Freiburg im Breisgau -- (Inhaltsverzeichnis) -- (Alphabetisches Schlagwortregister) -- Wie Gabriel von Bolswiler unnsern biwoner gefangen und damit im selbs ein gwer im wildpan ze machen vermeindt het -- Der städtische Rat weist den von Gabriel von Bollschweil 1494 erhobenen Lehensanspruch auf den Wildbann im stadteigenen Bohrerwald, mit dem dieser die Festnahme eines dort vogelfangenden Freiburger Beisassen begründete, erfolgreich ab -- Baldeck -- Fehdeansage des Hans von Baldeck an die Markgrafschaft Rötteln 1494 : Freiburg, das die vom Landvogt aufgetragene militärische Hilfe für Rötteln nicht leisten, sondern sich aus Sorge um seine Ausbürger neutral verhalten will, sucht gütlich zu vermitteln, gerät dadurch aber selbst in Konflikt mit der Markgrafschaft : Rötteln besetzt die Deutschordenskomturei Heitersheim, die Freiburger Bürgerrecht besitzt und die die Stadt in der Fehde hatte schützen wollen -- (Albrecht Rem) -- Rechtsstreitigkeiten zwischen Freiburg und dem der Acht verfallenen Hintersassen und Maler Albrecht Rem, dem der Rat gegen die Weisung des Landvogts den Zugang zur Stadt verwehrt -- Rossartz geleyt in der besten form -- Als Formular eingetragener Geleitbrief König Maximilians für einen seiner Rossärzte -- Eberhartten hanndel -- Gilg und Jörg Eberhart von Wolfenweiler, auf deren Ersuchen hin der Rat den Wolfenweiler Vogt Hans Meis inhaftiert hat, stellen 1494 Bürgen zur Sicherung der Stadt vor Rechtshändeln und Kosten : der zwischenzeitlich entflohene Meis einigt sich rechtlich bei Geldstrafe und Urfehde mit dem Rat -- Ein merklicher misbruch ist under den krömern gsin der wurtzen halb, darinn ist gehandlt wie hernach (stat) -- Kontrolle der Freiburger Gewürzhändler durch eine Ratskommission 1495; ihr Prüfungsbericht : Bestrafung der der Warenfälschung überführten Krämer -- Conradts von Crantznow handel anfang und ennd -- Konrad Snewlin von Kranzenau, der 1494 einer Freiburger Ausbürgerin Huldigung und Leistung von Abgaben abverlangte, hat diese, die sich weigerte, gefangen gesetzt : da er Freiburgs Forderung nach Freilassung ignoriert, nimmt die Stadt ihrerseits etliche kranzenauische Bauern gefangen : nach Freiburg geführt, werden sie einiges später nach Zahlung von Lösegeld und Eid auf Wiederstellung freigelassen : der Landvogt wirft Freiburg, das den Rechtsweg hätte wählen müssen, rechtswidrige Eigenmächtigkeit vor : der Rat will den Handel dem König vortragen -- Uff mitwoch nach judica der bottschafft und des werbens halb an die k. Mt -- Schultheiß Hans Han, Ratsgesandter an den König, trägt 1495 am Hof erfolgreich folgende Artikel vor : Bestätigung der städtischen Freiheiten und des Kaufs von Kirchzarten; Maßnahmen gegen den überhandnehmenden Gütererwerb von Todes wegen durch die Klöster; Weisung an die Klöster, ihr Recht nicht vor fremden Gerichten zu suchen und die städtische Umlage von Kriegskosten und Schätzung zu zahlen : Rechtfertigung der Stadt in der Kranzenauer Sache : der Rat ehrt Hans Han durch den Eintrag seiner Mission ins Geschichtbuch, Geldgeschenk und Ehrenmahl -- Wilhelm von Liechtenvels halb -- Wilhelm von Lichtenfels verbietet den Armenleuten in seinem Dorf Neuershausen gegen altes Herkommen in ihrem Eigenwald die Holz-sowie die Eckerichnutzung vor Nikolaus unter Androhung einer hohen Geldstrafe : für Freiburgs Ausbürger, die zudem auf des Lichtenfelsers Herrschaft schwören und besteuert werden sollen, appelliert der Rat im Rechtszug an den König, ebenso David von Landeck bzw. dessen Rechtsnachfolger Kanzler Konrad Stünzel für seine Ausbürger : das den äbten von St. Trudpert und Tennenbach vom König aufgetragene Schiedsverfahren scheitert. : Lichtenfels will, obwohl er in der Stadt sitzt, den Bürgereid nicht schwören -- Der Cartuser, und was irthalb in der Schätzung gehandlt ist -- Der Rat übermittelt den Kartäusern, die beim König auf Befreiung suppliziert haben, 1495 die erneute Weisung des Königs, den Kornzoll und die Umlage zur Tilgung der städtischen Schulden zu zahlen -- Was der Augustiner und Presentz reisgelts halb gehandelt ist -- Augustiner und die Präsenz der Münsterkapläne verweigern 1495 trotz früherer königlicher Weisung die Zahlung der städtischen Kriegskosten-Umlage : die Kapläne berufen sich auf bischöfliches Verbot : die Augustiner drohen durch ihren Conservator mit Prozess vor geistlichem Gericht : der König gebietet auf Bitten des Rats Augustinern und Präsenzherren erneut, die Umlage zu zahlen und die geistlichen Gerichte aus dem Spiel zu lassen : der Landvogt wird angewiesen, bei Zuwiderhandlung ihre Einkünfte zu beschlagnahmen -- Was gmeiner caplen (caplan) halb hie gehandlt ist, die die alten ordnung angefochten und darin getragen haben wolten etcetera, wie das abgestelt ist -- Gegen eine vor ca. 100 Jahren von Rat und Münsterkaplänen erlassene Messordnung, die untersagte, außerhalb der Stadt gegen Bezahlung die Messe zu lesen, hatten Kapläne sich vorzeiten ohne Wissen des Rats vom Bischof die Erlaubnis dazu verbriefen lassen : mit dieser Urkunde, die damals auf Betreiben des Rats für nichtig erklärt wurde, rechtfertigt sich 1495 ein Kaplan für das Lesen der Messe außerhalb der Stadt; nach Strafandrohung durch den Rat sucht er um rechtliche Entscheidung durch den Bischof nach : die Präsenz billigt dies, zumal das alte Statut die Kapläne schwer belaste und in mancher Hinsicht reformiert werden müsse : Rat, Pfarrherr und Universität als Patronatsherr, die für die alleinige und unveränderte Geltung der alten Ordnung eintreten, fällen, nachdem in mehreren Sitzungen die Argumente breit vorgetragen wurden, eine Entscheidung in ihrem Sinn, die die Präsenz akzeptiert -- Schmach, so die von Ebringen einer statt Fryburg zůgefúgt haben -- Beim abendlichen Aufbruch nach dem Besuch der Kirchweihe in Ebringen 1495 kommt es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Freiburgern und Ebringern : der Rat, der einen sofortigen Rachezug der Bürger für einen toten und mehrere schwer verletzte Freiburger unterbindet, am nächsten Morgen jedoch mehrheitlich zustimmt, Ebringen mit großem Aufgebot heimzusuchen, hat danach in den gütlichen Verhandlungen vor dem Landvogt wegen der übernächtigen Tat einen schweren Stand -- Der gotshüser halb Oberriet im wald unnd in der stat, wie die castvogty an ünns komen ist -- Die Schutzvogtei über die Wilhelmitenklöster Oberried in der Stadt und im Wald, die bisher in des Rats Namen in den Händen adeliger Kastvögte lag, die diese aber nun zu eigenem Recht beanspruchen, wird, wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse, für das Stadtkloster vom Landvogt, für das Kloster im Wald nach Turbulenzen um die Besetzung des Prioramtes von dessen Prior dem Rat der Stadt übertragen : der in Freiburg weilende Ordensprovinzial bestätigt die Kastvogteirechte der Stadt für beide Klöster -- Ein namblicher mergklicher handel, der eim rat begegnet ist mit wálschen rütern, genent die walsch (welsch) gard, die ein landvogt har legt -- Auf Weisung des Landvogts quartiert der Rat Anfang 1496 hundert welsche Reiter für einen Monat : tatsächlich werden es drei : bei den Wirten der Stadt ein : da die zugesagte Bezahlung der Kosten für Zehrung und Quartier trotz intensiver Bemühungen des Rates, der mit den gleichermaßen betroffenen Städten Breisach, Neuenburg, Endingen und Waldkirch ein gemeinsames Vorgehen vereinbart, ausbleibt, erwirkt Freiburg eine von beiden Seiten akzeptierte Entscheidung einer vom Landvogt eingesetzten Schiedskommission : die Wirte greifen zur Begleichung der Schulden auf Habe und Pferde der Reiter zu, räumen aber einen Monat Wiederlösung ein -- Was des gmeinen pfennigs halb gehandelt, erraten unnd abgeredt ist -- Nach Kenntnisnahme der königlichen Anschläge zum Gemeinen Pfennig, von denen die Städtevertreter beim Tag der Landschaft 1496 vor dem Landvogt in Ensisheim Abschrift verlangt haben : und die ins Geschichtbuch eingetragen werden -, vereinbart der Freiburger Rat mit den Städten des Schwarzwalds und des Breisgaus: Die Zahlung, der man sich nicht wird entziehen können, wird erst geleistet, wenn die Verwendung des Geldes für den Kampf gegen die Türken gesichert und erkennbar ist, dass die Stände die Abgabe allenthalben mittragen. Der Forderung der Herrschaft nach finanziellen Vorleistungen auf den Gemeinen Pfennig wird nicht stattgegeben. -- Hansen Wylers handel von Aza, wie er des wirts wib halb uff der steig umb sin hals komen ist -- Der Freiburger Hintersasse Hans Wiler von Aasen in der Talvogtei, der 1494 die Frau des Wirts auf der Wagensteige verführt, bedroht und bestoh-len hat, schwört nach zweimaliger Haft und gebrochenen Urfehden, sich nur noch jenseits des Rheins aufzuhalten. Nach Bruch auch dieses Eides und der Drohung, die Leute im Tal durch Brand zu schädigen, wird Wiler auf Betreiben des Rats in Markolsheim gefasst, verurteilt und hingerichtet.
  • Detailed contents for volume 1 continued: Wie in der Wuri (Weri) etwa gericht ist umb ein todschlag -- Als 1496 in der Wiehre ein Wagnerknecht erschlagen wird, ist dem Rat unklar, wo zu richten ist, dort oder in der Stadt. Vier im Kopialbuch des vormaligen städtischen Schreibers Friedrich Riederer aufgezeichnete und nun ins Geschichtbuch aufgenommene Urteile von Totschlagsfällen, die 1467-1479 in der Wiehre verhandelt wurden, führen zu dem Ratsbeschluss, das Blutgericht in der Wiehre zu belassen. Das durch drei städtische Richter erweiterte Dorfgericht der Neun fällt daraufhin sein Urteil. -- Wie die wacht alhie gereformírt und bestendigt ist -- Die Stadtwacht ist durch Nachlässigkeit der bisher für sie zuständigen Zünftigen, die sich zum Teil durch untaugliche Leute vertreten lassen, in schlechtem Zustand : der Rat beschließt eine von einer Ratskommission erarbeitete Neuordnung : für festgelegte Orte der Stadt werden sorgfältig auszuwählende Wächter, deren Sold zur Schonung der Stadtkasse durch eine Umlage bei Zünftigen und Edlen erbracht wird, fest angestellt. -- Was oberkeit ein rat hat in der zunfftmeister wal, und wie mit Burkli (Berkli) Wagnern und dem Rotenkopff gehandelt ist -- Seit Existenz der Zünfte besitzt der Rat die Aufsicht über die Wahl der Zunftmeister; er überwacht den Wahlvorgang : Absprachen und Fraktionen sind bei der Wahl untersagt -, er entscheidet über die Tauglichkeit des Gewählten und befiehlt unter Umständen eine Neuwahl, ohne dass dies für den Abgewiesenen oder die Zunft unehrenhaft wäre : an vier Wahlvorgängen von 1495-97 : Zunftmeisterwahl der Zimmerleute, Bäcker, Schuhmacher und Küfer : wird dies exemplarisch demonstriert -- Wie mit den metzgern gehandlt, do inen der zoll uff gelegt ist -- Um ihre Schuldenlast zu mindern, hat die Stadt in den letzten zwei Jahren Zölle auf die Waren aller Gewerbe eingeführt : die bisher verschont gebliebenen Metzger, die nun 1496 von jedem Stück Vieh den vom Rat festgelegten Hauptzoll zahlen sollen, verweigern das Schlachten, geben aber, vom Rat einzeln befragt, alle bis auf den Zunftmeister rasch nach -- Berechtung armer lut -- Text einer sogenannten Malefizordnung, die den genau fixierten Ablauf des Strafverfahrens vor dem Freiburger Hochgericht festhält; mit einem späteren Nachtrag zur Funktion der Heimlichen Räte -- Wie man hertzog Philippsen empfangen unnd geschenckt (gaschenckt) hǎt -- Empfang Erzherzog Philipps des Schönen 1496 vor den Toren der Stadt durch die städtischen Honoratioren und Geleit bis in den Garten des Dominikanerklosters; dort Überreichung der Geschenke; Tanz mit den Bürgerinnen im Tanzhaus; Abschied, bei dem sich Philipp für die von der Stadt mit Strafmaßnahmen überzogenen Franziskaner verwendet, und Geleit bis Zähringen. -- Barfússer -- Der Rat sperrt den Franziskanern, die einem entflohenen Gefangenen Asyl gewährt und die Zahlung von Schätzung und Reisgeld verweigert haben, Wasser und Brunnen : Hochstehende Personen wie Erzherzog Philipp und andere verwenden sich für eine Aufhebung der Sanktion -- (Empfang des Erzbischofs von Mainz) -- Empfang des Erzbischofs und Erzkanzlers Berthold von Henneberg durch den Rat Anfang 1497; Geschenke -- Des gmeinen pfenings halb -- Die Stände beschließen auf einem Landschaftstag in Freiburg 1497, den Gemeinen Pfennig, dessen Höhe sich nach dem Vermögen richtet, nun zu erheben, und treffen Regelungen für das Einziehen des Geldes, Entlohnung der Kollektoren und Schreiber und anderes -- Heinrich Zúlling -- Der Rats- und Kaufhausherr Heinrich Zülling hat ohne Erlaubnis drei Ratssitzungen versäumt und wird mit einer Geldstrafe belegt -- Ob ein urteil, das leben (laben) berürende, im rǎt in mengerley (mangerley) weg (wag) zerteilt wurd, wie man das lüttren soll -- Der Rat erörtert in einem Strafrechtsfall die rechte Strafe : Ertränken, Abschneiden der Zunge oder Kirchenbuße -- Was denen (danen) von Adlnhusen des gerichts halb zu gelǎssen ist -- Der Rat setzt 1497 diejenigen Rechtssachen fest, die die Bewohner von Adelhausen vor ihrem Gericht zu klären haben -- Zukunfft der fursten zu heiigen richs tag alhar, ist von ersten hie gewesen (gawesen) der bischoff von Mentz -- Ankunft des Mainzer Erzbischofs und Erzkanzlers Berthold von Henneberg Ende 1497 zum Reichstag in Freiburg; Empfang, Geschenke und Teilnahme der städtischen Oberen am detailliert geschilderten Fest- und Schauessen des Kanzlers -- (Gerichtsprotokoll) -- Protokoll über ein Blutgerichtsverfahren der Vierundzwanzig vor dem Münster 1535 -- (Erbrecht) -- Auf Betreiben des Reichstagsteilnehmers Graf Adolf von Nassau befasst sich der Rat 1497 vor diesem und dem königlichen Rechenmeister Ni-casius Hacquenay mit dessen Erbschaftsforderung gegen die Freiburger Bürgerin Beatrix von Munzingen aus dem Erbe des Rumprecht vom Graben, unter eingehender Erörterung des Erbrechts der Stadt. -- Des swebischen (swabischen) puntds halben, wie der mit dem hertzog von Wirtenberg (Wirtenbarg) angenomen unnd gesworen hǎt -- Freiburg leistet 1497 vor Vertretern des Königs und des Herzogs von Württemberg erneut den Eid auf den in seiner Laufzeit verlängerten Schwäbischen Bund -- Als die rómisch k. Mt., unnser aller gnedigister herr, uff dem heiigen richs tag alhie was, suplicierten myn herren unnd erzeltten yr armůt solicher wyß harnach volgend -- Der Rat suppliziert 1498 an den wegen des Reichstags in Freiburg weilenden König in folgenden Punkten : überfällige Rückzahlung von Darlehen der Stadt an den König; Schädigung von Wiesen, Obst- und Weingärten durch Reichstagsteilnehmer; Maßnahmen gegen die Weigerung der Klöster, Schätzung und Reisgeld zu zahlen, sowie gegen die überhandnehmenden Erbverfügungen über liegende und fahrende Habe zu deren Gunsten; Beschuldigungen des Landvogts, die Reichstagsteilnehmer nicht ausreichend zu versorgen. -- Herr Anthoni von Lanndegs hanndel mit Jacoben Heymenhofern -- Anton von Landeck, Freiburger Satzbürger, greift 1498 den städtischen Hintersassen Jakob Heimenhofer, der einen Untertanen des Landeckers in die Acht hat erklären lassen, tätlich an : der Rat gebietet beiden als der Stadt Geschworene Frieden -- Eber hart Strussen sach -- Der 1498 in den Rat gewählte Eberhard Struss will wegen beruflicher überlastung die Wahl nicht annehmen : der Rat besteht darauf, befreit ihn aber von der Übernahme von Ratsämtern -- Juden -- Ein Gesuch der Juden 1498 an den Rat, zu erlauben, dass sich vier von ihnen in Freiburg niederlassen, wird abgelehnt. -- (Bürgschaft) -- Der Rat lehnt 1498 in Anwesenheit des Königs dessen vom Landvogt vorgetragenes Ersuchen ab, Freiburg solle gemeinsam mit Villingen für ein Darlehen von 35.000 Gulden gegen die Grafen von Sonnenberg bürgen -- (Bauherren) -- Die Kaufhausherren, die den Bauherren vorwerfen, zu hohe Baukosten zu verursachen, werden vom Rat angewiesen, gemeinsam Wege zu finden, das Bauen maßvoll zu begrenzen -- (Welsche Garde) -- Die gemeinsam vorgehenden Städte erreichen eine Zusage des Königs, dass die erheblichen Schulden beglichen werden, die die 1499 in Freiburg und andernorts einquartierten welschen Reiter bei den Wirten hinterlassen haben -- (Hans Herlin) -- Hans Herlin weigert sich, vor dem Rat zu beeiden, in einer Streitsache Frieden zu halten und Recht zu suchen, und beleidigt die Ratsherren durch öffentliche ehrverletzende Äußerungen -- (Schwäbischer Bund) -- Der Rat beschließt 1501, nicht erneut den Eid auf den Schwäbischen Bund zu leisten -- Faßnacht -- Der Rat erlässt Bestimmungen zur Feier der Fastnacht -- Müller -- Die vom Rat 1501 erlassene Müllerordnung wird von der Zunft, die an den König appelliert, nicht angenommen -- Ein groß schwer nuwerung, so alhie furgefallen ist -- Da der Vorsitzende Landvogt zum Termin der Ratswahl 1501 nicht erschien und damit die Wahl mit der folgenden Vereidigung der Bürger nicht rechtzeitig vollzogen werden konnte, befanden sich diese gegenüber dem Rat in einem rechtsfreien Zustand : dieser trifft Vorkehrung, dies künftig zu vermeiden -- (Benedikt Costenzer) -- Der Rat sagt zu, dem Benedikt Costenzer, da er Bürger sei, wenn nötig die erbetene Unterstützung in einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen seiner verstorbenen Ehefrau zu leisten -- (Feiern zum Friedensschluss mit Frankreich) -- Freiburg hat auf königliches Mandat hin 1502 den mit Frankreich geschlossenen, kurzlebigen Frieden gefeiert : zur Vermeidung unnötiger Ausgaben wird der Rat künftig von eilfertigen Friedensfeiern absehen -- (Falsches Gewicht der Metzger) -- Eine vom Rat veranlasste Kontrolle ergibt, dass die Metzger in großem Stil beim Wiegen der Ware die Kunden betrügen -- (Zoll der Gerher) -- Die Gerber, denen der Rat auch für außerhalb der Stadt verkaufte Waren den Pfundzoll auferlegt, sperren sich trotz Appellation an den König vergeblich -- Schrifttafeln -- Abkürzungsverzeichnis -- Literaturverzeichnis.
Call Number
ReCAP 17-18915
ISBN
  • 9783923272365
  • 3923272367
  • 9783923272372
  • 3923272375
OCLC
852787630
Author
Zasius, Ulrich, 1461-1535.
Title
"Geschichtbuch" der Stadt Freiburg im Breisgau : eine Sammlung exemplarischer Einzelfälle zur städtischen Politik, Rechts- und Verwaltungspraxis im Spätmittelalter / Ulrich Zasius ; herausgegeben von Hans Schadek.
Imprint
Freiburg i. Br. : Stadtarchiv, 2012-©2015.
Type of Content
text
Type of Medium
unmediated
Type of Carrier
volume
Series
Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau ; 40/1-40/2
Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau ; 40.
Bibliography
Includes bibliographical references and indexes.
Chronological Term
1500 - 1700
Added Author
Schadek, Hans.
Merkel, Rosemarie.
Research Call Number
ReCAP 17-18915
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